Die Satzung des TuS Blau/Weiß Bohnhorst e.V.
§ 1
Der am 5. September 1959 gegründete Verein führt den Namen ,Turn- und Sportverein Blau/Weiß Bohnhorst e.V." und hat seinen Sitz in Bohnhorst, Kreis Nienburg/W. Das Vereinsjahr läuft vom
1.November bis zum 31. Oktober des Folgejahres. Die Farben des Vereins sind blau/weiß. Der Verein istin das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Der Verein mit Sitz in Bohnhorst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke'” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports sowie der Jugendarbeit. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes
Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte
werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke
notwendig sind. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
§ 3
Zur Erreichung der in S 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:
Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinerlei Anteil aus dem Vereinsvermögen und
haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche
Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Jahreshauptversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 93 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondereFahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung
eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um
vorhandene Spielanlagen zu verbessern und neue Anlagen zu schaffen. Es darf nur für diese Zwecke
verwendet werden.
§ 5
Der Verein gehört dem Niedersächsichen Landessportbund an und unterliegt dessen Satzung. Durch die
Sparten des Vereins ist der Verein Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden (z.B Niedersächsicher
Fußballbund e.V.) und den Satzungen unterworfen.
§ 6
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliches Mitglied gelten Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend
zählen alle Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem
Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung
unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen abstimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenmitglied
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder.
§ 7
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Annahme als Mitglied des Vereins ist
unter Angabe von Namen, Vornamen, Alter und Adresse schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist
die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung
anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 8
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der
Zweckbestimmung ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind
von der Zahlung von Beitrag befreit.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 9
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich entrichtet werden. Die Jahreshauptversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. DieAustritterklärung ist unter Rückgabe eines ausgehändigten Mitgliedsausweises, Spielerpasses und desVereinsabzeichens, letzteres ohne Entschädigung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur halbjährlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf der Mitgliedscha ft zu erfüllen. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden: 1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungender Vereinsleitung. 2. Wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung. 3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens. 4. Wegen unehrenhafter Handlungen. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenenAnrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausgeschiedene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§ 11
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum 16.Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendlicher Mitglieder des Vereinsvolles Stimmrecht.
§ 12
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Seine Amtsdauer gilt bis auf weiteres, jedoch mindestens 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen. Im Sinne des Gesetzes ist der Verein durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Bei seiner Verhinderung-ohne Nachweis des Verhinderungsgrundes - wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden vertreten undim Falle dessen Verhinderung durch den Kassierer. Der Vorstandschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen.mit den ständigen Ausschüssen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere Kräfte anstellen.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahrläuft vom 01.11 bis zum 31.10. des Folgejahres. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung):1. Genehmigung von Bilanz und der Jahresrechnung. 2. Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer.
3. Satzungsänderungen mit Ausnahme des 2 (Ausnahme: Gesetzliche Vorschriften). 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 5. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden. 6. Anträge ordentlicher Mitglieder. 7. Auflösung des Vereins
§ 14
.Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 5 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
§ 15
Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig .Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzungnichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Versammlung ist ein Bericht zu verfassen.
§ 16
All vierteljährlich kann eine Mitgliederversammlung stattfinden, deren Termin von derJahreshauptversammlung festzulegen ist. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu diesenVersammlungen braucht nicht zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die derJahreshauptversammlung vorbehalten sind.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 18
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können Ausschüsse, die auch Einzelpersonen (Beisitzer) sein dürfen, gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung vonder Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereichselbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohnet echnischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermutigt ist, für Sonderausschüssebesondere Ausschüsse zu bestimmen.
§19
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt folgende Strafen über Mitglieder zu verhängen: 1. Verweis. 2. Ein unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen. 3. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 20
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre wählenden 2 Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht in Abständen die Kasse mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnisihrer Prüfungen zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 21
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die im Spielbetrieb entstehenden Gefahren undSachverluste.
§ 22
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 (zwölf) herab oder ist der Vorstand außerstande seinen Zweck zuerfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.